ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN 

 Artikel 1 - Anwendbarkeit 

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Angebote der Wolf Oil Corporation (im Folgenden WOC) und alle zwischen WOC und dem Käufer getroffene Vereinbarungen. Abweichungen von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der Verweis der Gegenpartei auf ihre eigenen Allgemeinen Einkaufsbedingungen erfüllt diese Verpflichtung nicht. 

 

Artikel 2 - Aufträge 

Alle Aufträge werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der WOC gültig. Jede Änderung während der Ausführung des Auftrags oder jeder Zusatzauftrag muss von WOC akzeptiert und bestätigt werden. Ein bestätigter Auftrag kann nicht storniert werden und der Verkaufspreis für den bestätigten Auftrag wird fällig. Ungeachtet des Vorstehenden können Mengen, die nicht zum vereinbarten Liefertermin geliefert werden können, als Nachbestellung oder als offene Bestellmengen geführt werden, bis sie zum Versand bereitstehen und unterliegen danach den in Artikel 3 festgelegten Preisbestimmungen. 

 

Artikel 3 - Preise 

Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer (MwSt.) sowie sonstiger Steuern und Abgaben. Der zu zahlender Preis ist der Preis, der zum Zeitpunkt der bestätigten Bestellung gültig ist, und nicht der Preis zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Die Kosten für Transport und sonstige zusätzliche Kosten werden gemäß den vereinbarten Incoterms und/oder den jeweiligen Transportverträgen festgelegt. Ungeachtet des Vorstehenden können Nachbestellungen, offene Bestellmengen und sonstige Mengen, die zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin nicht versandfertig sind, vorbehaltlich einer vorherigen Mitteilung durch WOC zu dem zum Zeitpunkt des Versands geltenden Preis in Rechnung gestellt werden. Übersteigt der geänderte Preis den ursprünglich bestätigten Preis um mehr als 10 %, kann der Kunde die betroffenen Mengen innerhalb von fünf (5) Werktagen nach der Benachrichtigung stornieren.Artikel 4 - Lieferbedingungen 

Die angegebenen Lieferfristen sind nur ungefähre Angaben, und eine eventuelle Überschreitung berechtigt die Gegenpartei weder zu Schadenersatz noch zur Auflösung des Vertrags. Die Lieferung erfolgt gemäß den zwischen WOC und der Gegenpartei geschlossenen Vereinbarungen. Die Lieferbedingungen sind auf der Vorderseite der Rechnung deutlich angegeben. Das Risiko der Lagerung, Verladung, des Transports und der Entladung wird zwischen WOC und der Gegenpartei auf der Grundlage der vereinbarten Lieferbedingungen festgelegt. Beide Parteien müssen sich gemäß den vereinbarten Lieferbedingungen ausreichend gegen die oben genannten Risiken versichern. Die Kontrolle der Waren, sowohl hinsichtlich ihres äußeren Zustands als auch ihrer Menge, muss bei Erhalt erfolgen. Bei Feststellung eines sichtbaren Schadens muss dies auf dem Frachtbrief vermerkt und vom Spediteur gegengezeichnet werden. Die Gegenpartei wird das Frachtdokument mit dem Vermerk und einer Erklärung innerhalb von 24 Stunden schriftlich an WOC und – je nach Verkaufsbedingungen – an ihren eigenen Versicherer oder gegebenenfalls an den Versicherer von WOC senden, wenn die Beschwerden sich auf Schäden an oder den Verlust der Waren während des Transports beziehen. Bei nicht sichtbaren Schäden an Produkten oder Verlust von Produkten während des Transports muss die Gegenpartei innerhalb der gemäß den Transportmodalitäten festgelegten Fristen (7 Tage nach Erhalt der Produkte bei Transport auf dem Landweg und 3 Tage nach Erhalt der Produkte bei Transport auf dem Seeweg) eine Beschwerde beim Spediteur einreichen (unter Angabe des festgestellten Schadens und unter Hinweis auf den Verzug des Spediteurs) und sich anschließend, je nach Verkaufsbedingungen, an ihren eigenen Versicherer oder gegebenenfalls an den Versicherer von WOC wenden. 

 

Artikel 5 - Gewährleistung 

Beschwerden, die sich auf einen Fehler in den Lieferungen oder auf die Qualität der gelieferten Produkte beziehen, müssen innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Feststellung schriftlich an WOC gemeldet werden. Nur diese Mängel, die bei einer sorgfältigen Kontrolle zum Zeitpunkt der Lieferung nicht erkennbar waren und innerhalb von 24 Stunden schriftlich gemeldet werden, werden von WOC garantiert. Diese Garantie ist auf 6 Monate nach der Lieferung beschränkt, nach Ablauf dieser Frist kann WOC hierfür nicht mehr haftbar gemacht werden. Außer im Falle von Vorsatz beschränkt sich diese Garantie in allen Fällen auf den Ersatz der mangelhaften Waren, wobei jegliche Haftung von WOC für mögliche Schäden infolge der Mängel ausgeschlossen ist. Eine finanzielle Entschädigung erfolgt nur, wenn die Waren nicht ersetzt werden können. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung von WOC in jedem Fall auf die für die mangelhaften Waren in Rechnung gestellten Beträge. In keinem Fall werden Reklamationen vor vollständiger Bezahlung des Preises, einschließlich des Teils, auf den sich die Reklamation bezieht, akzeptiert. 

 

Artikel 6 - Retouren 

WOC akzeptiert keine Rücksendungen der gelieferten Produkte. Nur in Ausnahmefällen, die von WOC von Fall zu Fall geprüft werden, und nur mit vorheriger Genehmigung von WOC können Produkte zurückgegeben werden. Im Falle einer Rücksendung von Produkten wird der Gegenpartei ein Pauschalbetrag in Höhe von 10 % des Auftragswerts, auf den sich die Rücksendung bezieht, in Rechnung gestellt. Die genehmigte Rücksendung muss innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach der schriftlichen Genehmigung durch WOC abgewickelt (d. h. gebucht und gestartet) werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Später abgewickelte Rücksendungen werden nicht akzeptiert. 

 

Artikel 7 - Haftungsbeschränkung  

Wir haften für Schäden im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unsererseits sowie von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seitens leitender Angestellter. Darüber hinaus haften wir für Schäden im Falle der Nichteinhaltung von Garantien, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Rahmen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Wir haften neben Artikel 5 (1) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei grober Fahrlässigkeit unserer nicht leitenden Angestellten. Die Höhe unserer Haftung im Sinne des vorstehenden Satzes ist auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt. Eine weitergehende Haftung ist ausdrücklich ausgeschlossen. 

 

Artikel 8 - Rechnungsstellung und Zahlung 

Alle Rechnungen sind in EUR zu bezahlen. Alle Rechnungen sind bei Lieferung zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei nicht fristgerechter und vollständiger Bezahlung der Rechnung sind ab dem Fälligkeitsdatum von Rechts wegen und ohne vorherige Ankündigung Verzugszinsen in Höhe von 12 % auf den unbezahlten Rechnungsbetrag zu zahlen. Ebenso wird von Rechts wegen und ohne vorherige Ankündigung eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15 % des noch ausstehenden Rechnungsbetrags fällig, mindestens jedoch 125,00 EUR. Darüber hinaus werden in einem solchen Fall alle sonstigen ausstehenden Beträge, unabhängig davon, ob sie bereits in Rechnung gestellt wurden oder nicht, sowie alle Rechnungen, deren Fälligkeitstermin noch nicht erreicht ist, sofort fällig und zahlbar. 

 

Jede Rechnung, die nicht innerhalb von 8 Kalendertagen nach Erhalt durch die Gegenpartei beanstandet wird, gilt als endgültig akzeptiert. 

 

Artikel 9 - Eigentumsvorbehalt 

Die Waren und/oder Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch die Gegenpartei Eigentum von WOC. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es der Gegenpartei untersagt, die Waren und/oder Materialien zu verpfänden, zu belasten oder anderweitig über die Produkte und/oder Materialien zu verfügen. Bis zur vollständigen Bezahlung an WOC müssen die Waren und/oder Materialien eindeutig als Eigentum von WOC gekennzeichnet und vollständig von allen anderen Beständen getrennt gehalten werden. Die Gegenpartei wird Dritte über die Eigentumsrechte von WOC informieren. Die Gegenpartei ist verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, die alle versicherbaren Risiken zugunsten von WOC für den vollen Wiederbeschaffungswert der Waren und/oder Materialien abdeckt. Die Gegenpartei muss WOC unverzüglich über jede Pfändung, gerichtliche oder außergerichtliche Ansprüche Dritter in Bezug auf die Waren und/oder Materialien, die Eigentum von WOC sind, informieren. Die Gegenpartei wird WOC auf eigene Kosten jede Unterstützung gewähren, damit WOC den Besitz und/oder das Eigentum an den Waren und/oder Materialien (zurück)fordern kann. Bei Zahlungsverzug oder Insolvenz ist WOC berechtigt, die Waren und/oder Materialien unverzüglich an sich zu nehmen, unabhängig davon, wo sie sich befinden. Die Gegenpartei wird WOC unverzüglich über den Standort der Waren und/oder Materialien informieren und WOC jede Unterstützung gewähren, damit WOC diese unverzüglich in Besitz nehmen kann.  

 

Artikel 10 - Auflösung 

Wenn die Gegenpartei eine ihrer wesentlichen Verpflichtungen nicht erfüllt, wie beispielsweise die Annahme der Waren und die Bezahlung der Rechnungen, behält sich WOC das Recht vor, den Vertrag ohne gerichtliche Genehmigung und ohne vorherige Ankündigung aufzulösen. In diesem Fall schuldet der Kunde eine pauschale Entschädigung in Höhe von 35 % des entsprechenden Kaufpreises. 

 

Artikel 11 - Höhere Gewalt 

Jeder Fall höherer Gewalt befreit WOC von Rechts wegen von jeglicher Verpflichtung, ohne Anspruch auf Schadenersatz. Für den Fall, dass WOC von Lieferungen Dritter abhängig ist, gilt diese Befreiung auch im Falle höherer Gewalt seitens seiner Lieferanten. Höhere Gewalt ist im Rahmen dieser Bedingungen definiert als alle Umstände, die nicht auf Vorsatz oder Verschulden seitens WOC zurückzuführen sind und die die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen, erschweren oder verzögern. Dauert eine solche Situation höherer Gewalt länger als zwei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ohne Schadenersatz zu kündigen. Sollte WOC aus Gründen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, nicht in der Lage sein, ihren Verpflichtungen gegenüber allen ihren Kunden nachzukommen, ist sie berechtigt, eine proportionale Aufteilung der Waren auf ihre Kunden vorzunehmen, wobei die Gegenpartei verpflichtet ist, diese Teillieferung ohne Anspruch auf Schadenersatz anzunehmen.  

 

Artikel 12 - Gerichtsstand - Geltendes Recht 

Erfüllungsort ist Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über dessen Zustandekommen und Gültigkeit ist Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht (unter Ausschluss der Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf). 

 

Artikel 13 – (RE-)EXPORT 

Alle von WOC gelieferten/gekauften Waren, einschließlich der Waren, die unter den Anwendungsbereich von Artikel 8g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates (in der geänderten Fassung) und Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates (in der geänderten Fassung) fallen, dürfen, soweit zutreffend, weder direkt noch indirekt nach Belarus und Russland verkauft, ausgeführt oder wiederausgeführt oder in Belarus und Russland verwendet werden, und in diesem Zusammenhang muss alles getan werden, um sicherzustellen, dass der Zweck dieser Anforderungen in keiner Weise verletzt wird. WOC ist unverzüglich über etwaige Probleme in diesem Zusammenhang zu informieren, und die Nichteinhaltung der oben genannten Verpflichtungen führt zur sofortigen Beendigung der Geschäftsbeziehung mit WOC.